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Was regelt das Embryonenschutzgesetz?

Wichtige Aspekte des Gesetzes für die Stammzellforschung

Das Embryonenschutzgesetz regelt die künstliche Befruchtung und den Umgang mit menschlichen Embryonen. Das Gesetz hat zum Ziel, das menschliche Leben von seinem Beginn an zu schützen.

In § 8 wird definiert, dass als Embryo im Sinne des Gesetzes bereits die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle angesehen wird. Entwicklungsfähig ist eine Eizelle innerhalb von 24 Stunden nach der Kernverschmelzung (§ 8 Abs. 1). Außerdem gilt jede Zelle, die man einem Embryo entnimmt, selber als Embryo, wenn sie sich selbst zu einem vollständigen Individuum entwickeln könnte (Totipotenz).

 

In § 1 wird aufgezählt, welche missbräuchlichen Anwendungen der Fortpflanzungsmedizin bestraft werden. Hierzu gehört beispielsweise die künstliche Befruchtung von Eizellen zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft herbeizuführen (§ 1 Abs. 1, Nr. 2).

Auch dürfen nicht mehr Eizellen befruchtet werden, als einer Frau in einem Zyklus übertragen werden können. Hiermit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass höhergradige Mehrlingsschwangerschaften auftreten, die das Leben der Mutter und der Kinder gefährden würde. Die Zahl der Embryonen, die maximal übertragen werden dürfen, wird auf drei festgelegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Diese Regelung hat die Konsequenz, dass in Deutschland bei künstlichen Befruchtungen keine sogenannten „überzähligen Embryonen“ entstehen, da alle hergestellten Embryonen (maximal drei) auch immer eingepflanzt werden.

 

In § 2 geht es um die missbräuchliche Verwendung des menschlichen Embryos. Hier wird der Handel mit Embryonen verboten (§ 2 Abs. 1). Auch die Weiterbehandlung eines Embryos außerhalb des Mutterleibs ist nur erlaubt, wenn der Embryo anschließend der Mutter eingepflanzt wird (§ 2 Abs. 2).

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